Welche Schule für mein Kind ?
Internetseite des Bildungsministeriums
Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zum Schuljahr 2021/22
Achtung: neue Regelung wegen der Corona-Pandemie
⇩ I. Ziel des Erlasses
⇩ II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
⇩ III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
⇩ IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen
⇩ Broschüre „Welche Schule für mein Kind“
I. Ziel des Erlasses
Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz (SchulG) können die Eltern im Rahmen der von der Schulaufsicht nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an weiterführenden allgemein bildenden Schulen wählen. Dieser Erlass dient der Koordinierung des Verfahrens und der Bekanntgabe verbindlich einzuhaltender Termine. Zudem sollen die Regelungen dieses Erlasses dem grundsätzlichen Recht auf freie Schulwahl auch der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf Wirksamkeit verschaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass sie einen Platz an der Schule erhalten, an der ihrem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann.
Nach § 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 2019 (Text der Leserlichkeit halber gekürzt – ungekürzter Text auf der Ministeriumsseite) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:
II. Verfahren für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
1. Information der Eltern
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 15. Januar 2021 (§ 8 GrVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen.
2. Schulübergangsempfehlung
Nach § 7 GrVO erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 mit dem Zeugnis zum ersten Halbjahr eine schriftliche Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern zu einer verpflichtenden Einzelberatung ein. Sie besprechen mit den Eltern die Schulübergangsempfehlung und beraten sie hinsichtlich der Wahl der geeigneten Schulart. Die Grundschulen informieren die Eltern über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen sowie über die An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens.
3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
In den aufnehmenden Schulen erfolgen Informationsveranstaltungen bis zum 19. Februar 2021, sofern dies wegen der Corona-Pandemie aus Infektionsschutzgründen möglich ist. Hier stellen sich die einzelnen Schulen der Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grundschulen die Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen bis zum 8. Januar 2021 mit.
Achtung, siehe Änderung oben: 4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Beratungsgespräche, soweit sie verpflichtend oder aus anderen Gründen unverzichtbar sind, können nach Terminvergabe unter Beachtung der Hygieneregeln in Präsenz stattfinden. Darüber hinaus sind Beratungsgespräche per Telefon oder unter Nutzung digitaler Formate möglich.
Achtung, siehe Änderung oben: 5. Anmeldezeitraum
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzunehmen: der Anmeldeschein, das Halbjahreszeugnis des vierten Jahrgangs, die Schulübergangsempfehlung sowie der Lernplan der Grundschule, falls erstellt.
III. Verfahren für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1. Information der Eltern
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informieren die Förderzentren die Eltern über die Regelungen zum bevorstehenden Schulwechsel und über die in Frage kommenden weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder ggf. Förderzentren. Die Eltern äußern gegenüber dem zuständigen Förderzentrum einen Erst-, einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine Schule, die ihr Kind künftig besuchen soll. Die Eltern können die Informationsangebote der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Anspruch nehmen (siehe II. 3.); eine Anmeldung dort ist aber nicht erforderlich.
2. Koordinierung
Zuständig für die Koordinierung ist jeweils das Schulamt, das diese Aufgabe ggf. an die Leitung eines Förderzentrums delegieren kann. Die Koordinierung erfolgt in zwei Schritten:
a. Koordinierung von Schulplätzen
Mit den Schulleiterinnen und Schulleitern der vor Ort vorhandenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und deren Schulaufsicht werden Kontingente der jeweils von einer Schule aufzunehmenden Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt. Grundlage dafür sind insbesondere Informationen der Förderzentren über die Schülerzahl, die bestehenden Förderschwerpunkte und die Elternwünsche bezüglich der weiterführenden Schule sowie ggf. Besonderheiten der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die aktuell die Jahrgangsstufe 4 besuchen. Dabei sind die personenbezogenen Daten der Kinder und Eltern so zu verändern, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
b. Koordinierung des individuellen Förderbedarfs
Das zuständige Schulamt oder das zuständige Förderzentrum koordiniert gemäß § 5 Absatz 3 SoFVO den individuellen Förderbedarf des einzelnen Kindes in Bezug auf den vorhandenen Schulplatz, an dem diesem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG am besten entsprochen werden kann. Dabei ist nach Möglichkeit der gemäß Ziffer 1 geäußerte Elternwille maßgeblich zu berücksichtigen. Das zuständige Schulamt informiert nach der insofern erfolgten Ermittlung des geeigneten Schulplatzes die Leiterin oder den Leiter der weiterführenden allgemeinbildenden Schule über die geplante Zuweisung. Die Koordinierung ist vor Beginn des unter II. 5. festgelegten Anmeldezeitraums abzuschließen.
c. Förderausschuss
Sollte im Rahmen der Koordinierung kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden können, wird ein Förderausschuss einberufen und das Verfahren gemäß § 6 SoFVO fortgesetzt.
3. Zuweisung durch das Schulamt
Auf der Grundlage des individuellen Koordinierungsergebnisses wird die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 24 Absatz 3 SchulG durch das Schulamt der Schule zugewiesen, in der ihrem bzw. seinem Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Die Zuweisung erfolgt auch, wenn dem gemäß Ziffer 1 geäußerten Elternwillen entsprochen werden kann. Im Zuweisungsbescheid des Schulamtes wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Einvernehmen mit der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsicht erfolgt.
IV. Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden und einzuhaltenden Terminen:
Datum / Termin | Hinweise zu Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden |
bis zum 8. Januar 2021 (Freitag) | Mitteilung der Termine der Informationsveranstaltungen der aufnehmenden Schulen durch die Schulämter an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen |
bis zum 15. Januar 2021 (Freitag) | Information der Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens durch die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an den Grundschulen |
bis zum 19. Februar 2021 (Freitag) | verpflichtende Einzelberatung zur Schulübergangsempfehlung an den Grundschulen Änderung siehe oben |
Informationsveranstaltungen und individuelle Elternberatungen an den aufnehmenden Schulen | |
Februar (Donnerstag) bis 3. März 2021 (Mittwoch) | Anmeldungen an den aufnehmenden Schulen |
bis zum 10. März 2021 (Mittwoch) | Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen |
März 2021 (Mittwoch) | – Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche – Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im zweiten Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 16. März 2021 an.“) – Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität gewünschten Schulen – Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die zuständige Schulaufsicht |
März 2021 (Mittwoch) | – Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen – Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen – Versand von Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im dritten Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden können, melden Sie sich bitte bis spätestens zum 23. März 2021 an.“) – Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule – Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die zuständige Schulaufsicht |
März 2021 (Mittwoch) | – Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen – Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden – Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldeunterlagen an das jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und – Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vordruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht |
ab 29. März 2021 (Montag) | – Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der zuständigen Schulen durch die Schulämter und – Versand der Anmeldeunterlagen an die zuständige Schulaufsicht – Nennung der zuständigen Schule durch die zuständige Schulaufsicht |
Osterferien 1. bis 16. April 2021 |
Das Anmeldeverfahren ist in dem Erlass „Übergang an die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zum Schuljahr 2021/22“ vom 2. Juli 2020 geregelt. Der Erlass wurde im Nachrichtenblatt Schule des MBWK Ausgabe 6/7/2020 vom 24. Juli 2020 auf Seite 202 veröffentlicht.
Broschüre des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Welche Schule für mein Kind? Deutsch (pdf)
Welche Schule für mein Kind? Arabische Übersetzung (pdf)
Welche Schule für mein Kind? Englische Übersetzung (pdf)
Welche Schule für mein Kind? Russische Übersetzung (pdf)
Welche Schule für mein Kind? Türkische Übersetzung (pdf)